Rechtliche Grundlagen

Die Arbeit des DRK Autismus-Therapiezentrums begründet sich auf folgender Grundlage:

Alle Menschen, die die Diagnose „Autismus-Spektrum-Störung“ haben, besitzen das Recht auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Rechtsgrundlage variiert dabei je nach Alter der Person und Ausprägung der Entwicklungsstörung.
Generell gilt die Eingliederungshilfe-Verordnung nach §60 SGB XII. Die Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilferecht §10 Abs. 4 regelt dabei, wie die Leistungen für die Kinder und Jugendlichen je nach Ausprägung der Autismus-Spektrum-Störung.
Somit erhalten sowohl Kinder und Jugendliche mit einer Autismus-Spektrum-Störung, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind, als auch Kinder und Jugendliche, bei denen eine körperliche und geistige Behinderung vorliegt, eine Therapie in unserem DRK Autismus-Therapiezentrum, sobald eine fachärztliche Diagnose vorliegt.

Die Betroffenen bzw. deren Sorgeberechtigte dürfen den Leistungsanbieter frei wählen.
Die Erbringung der Leistung wird im Rahmen der Eingliederungshilfe mit den zuständigen Kostenträgern abgerechnet.
Die Leistungserbringung orientiert sich am vereinbarten Leistungsvolumen sowie an der vertragliche festgelegten Vergütungsvereinbarung zwischen Kostenträger und Anbieter.
Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Kostenträger.

Im Vorschulalter
Rechtsgrundlage für die Autismustherapie für Kinder im Vorschulalter

  • Leistungen zur sozialen Teilhabe, §113 SGB IX
  • Insbesondere als heilpädagogische Leistungen nach §113 Abs. 2 Nr. 3 i.V.M §79 Abs. 1 und 2 SGB IX.

Dabei handelt es sich um einen offenen Leistungskatalog und es werden alle Aspekte der sozialen Teilhabe bei Kindern mit Autismus berücksichtigt.
In Einzelfällen könnne Vorschulkinder nach §112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX „Hilfen zu einer Schulbildung (…) einschließlich der Vorbereitung hierzu“ beanspruchen.

Im Schulalter
Rechtsgrundlage für die Autismustherapie für Kinder im Schulalter

  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung insbesondere nach §112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX „Hilfen zur Schulbildung“.
  • Die Autismustherapie fällt hier unter die heilpädagosichen und sonstigen Maßnahmen, die erforderlich und geeigent sind, um der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. (Siehe Satz 3)
  • Kinder, Jungendliche und junge Volljährige mit seelischen Behinderungen erhalten gem. § 35a Abs. 3 SGB VIII (bei jungen Volljährigen i. V. m. §41 SGB VIII) nach Art und Form dieselben Leistungen, die im SBG IX vorgesehen sind, insbesondere zu sozialer Teilhabe (§113 SGB IX) und zur Teilhabe an Bildung (§112 SGB IX).

Im Erwachsenenalter
Rechtsgrundlage für die Autismustherapie für Auszubildende und Studierenden im Erwachsenenalter

  • Leistungen nach §112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX als „Hilfen zur schulischen und hochschulischen Ausbilung oder Weiterbildung für einen Beruf“

Rechtsgrundlage für die Autismustherapie für alle im Erwachsenenalter

  • Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX, insbesondere als Leistungen zum Erhalt und Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach §§113 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 81 SGB IX.
  • Geht es um psychologische oder pädagogische Hilfen, die dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und so die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft zu sichern, greift in besonderen Fällen auch als Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Autismus §127 Abs. 1 SGB III i.V.m. §49 Abs. 6 SGB IX

Autismus ist eine Behinderung im Sinne von §2 SGB IX, wenn Menschen mit Autismus „in Wechselwirkung mit einstellungs- und umeltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert sind.

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